Besprechungsraum der Kanzlei slpk in Hamburg

Ihre Kanzlei für Rundfunkrecht

Ob Web-TV, Livestream oder Webradio: Wir klären, ob Ihr Angebot Rundfunk ist, was daraus folgt und wie Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung rechtssicher funktionieren – bevor Sie auf Sendung gehen.

MStV
Medienstaatsvertrag im Blick
Medienanstalten
Begleitung in Verfahren
5,0
Sterne auf anwalt.de
bundesweit
auch per Videocall
slpk in Hamburg

Kanzlei für Rundfunkrecht – deutschlandweit für Sie tätig

slpk ist eine Kanzlei für Rundfunkrecht mit Sitz in Hamburg. Wir beraten Medienunternehmen, Produktionsfirmen, Streaming- und Plattformanbieter sowie Unternehmen mit eigenen Live-Formaten in ganz Deutschland. Ihr Anliegen besprechen wir per Videocall, telefonisch oder persönlich in unserer Kanzlei am Zippelhaus.

Rundfunk ist längst nicht mehr nur Fernsehen und Radio. Auch ein regelmäßiger Livestream oder ein Web-TV-Kanal kann rechtlich Rundfunk sein – mit Folgen für Zulassung, Werbung und Aufsicht durch die Landesmedienanstalten. Maßgeblich sind der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Wir prüfen Ihr Format, bevor Sie investieren, und sagen Ihnen klar, welche Pflichten gelten.

Viele Angebote berühren zugleich Fragen der Plattform- und Medienregulierung. Was darüber hinaus für Medienplattformen, Intermediäre und Content-Moderation gilt, erläutern wir unter Medienregulierung.

Leistungen

Unsere Leistungen im Rundfunkrecht

Wir ordnen Ihr Angebot rechtlich ein – Rundfunk, Telemedium oder audiovisueller Mediendienst auf Abruf.

Wir klären, ob Sie eine Zulassung brauchen, und begleiten das Verfahren – oder belegen, dass Ihr Angebot zulassungsfrei ist.

Wir übernehmen die Kommunikation mit der Medienaufsicht und vertreten Sie in Anhörungs-, Aufsichts- und Bußgeldverfahren.

Kommerzielle Kommunikation im Rundfunk folgt eigenen Regeln. Wir prüfen Ihre Konzepte und machen konkrete Vorschläge.

Wir prüfen, ob Ihre Inhalte für Kinder und Jugendliche geeignet sind, und setzen die nötigen Schutzmaßnahmen um.

Von der Idee bis zum Launch: Wir prüfen neue Streaming-, Video- und Plattformangebote regulatorisch – bevor Sie in Technik und Produktion investieren.

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir sagen Ihnen, wie es weitergeht.

Bewertungen

Das sagen unsere Mandantinnen und Mandanten

Alle Bewertungen auf anwalt.de
5,0195 Bewertungen auf anwalt.de
Stand August 2026

Hinweis: Bei den Bewertungen handelt es sich um eine repräsentative Auswahl an Bewertungen von anwalt.de. Die vollständigen Bewertungen können Sie hier lesen. Es gelten die Bewertungsrichtlinien von anwalt.de.

  • Markenanmeldung
    „Es hat alles super geklappt. Top Beratung! Die Anmeldung lief reibungslos und schnell ab.“
    Maximilian HugeGeschäftsführer
  • Designanmeldung
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  • Markenanmeldung
    „Wir sind mit der Bearbeitung sehr zufrieden. Es lief alles schnell und problemlos ab.“
    Philipp SpiegelhoffSelbstständiger
0103
Im Detail

So unterstützen wir Sie im Rundfunkrecht

  1. 01 / 06

    Rundfunk oder Streaming?

    Wir ordnen Ihr Angebot rechtlich ein – Rundfunk, Telemedium oder audiovisueller Mediendienst auf Abruf.

    • Was Rundfunk ausmacht
    • Livestreams, Web-TV und Webradio
    • Neue Formate
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Was Rundfunk ausmacht

    Rundfunk ist ein journalistisch-redaktionell gestaltetes, lineares Angebot für die Allgemeinheit, das zum zeitgleichen Empfang entlang eines Sendeplans verbreitet wird. Wer selbst bestimmt, wann er Inhalte abruft, nutzt dagegen ein Abrufangebot. Bei Livestreams entscheidet die konkrete Gestaltung.

    Livestreams, Web-TV und Webradio

    Wir prüfen Ihr Format anhand von Sendeplan, Regelmäßigkeit, redaktioneller Gestaltung und Reichweite und sagen Ihnen, welche Regeln gelten.

    Neue Formate

    Ob Live-Shopping, interaktive Shows oder Formate auf Gaming-Plattformen: Wir ordnen auch Angebote ein, für die es noch keine gefestigte Praxis gibt.

    Beratung anfragen
  2. 02 / 06

    Zulassung und Anzeige

    Wir klären, ob Sie eine Zulassung brauchen, und begleiten das Verfahren – oder belegen, dass Ihr Angebot zulassungsfrei ist.

    • Zulassungspflicht
    • Zulassungsfreie Angebote
    • Änderungen bestehender Angebote
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Zulassungspflicht

    Private Rundfunkveranstalter brauchen grundsätzlich eine Zulassung der zuständigen Landesmedienanstalt. Wir bereiten den Antrag vor und begleiten das Verfahren bis zur Entscheidung.

    Zulassungsfreie Angebote

    Angebote mit geringer Bedeutung für die Meinungsbildung oder mit geringer Reichweite sind zulassungsfrei. Reine Internet-Hörfunkprogramme sind zulassungsfrei, aber anzeigepflichtig; auf Antrag bestätigt die Medienanstalt die Zulassungsfreiheit. Wir prüfen, ob Ihr Angebot darunter fällt, und dokumentieren das. Die übrigen rundfunkrechtlichen Regeln gelten trotzdem.

    Änderungen bestehender Angebote

    Neue Sendezeiten, ein geändertes Programmkonzept oder eine Ausweitung der Verbreitung können anzeigepflichtig sein. Wir behalten das für Sie im Blick.

    Beratung anfragen
  3. 03 / 06

    Landes­medien­anstalten und Medienaufsicht

    Wir übernehmen die Kommunikation mit der Medienaufsicht und vertreten Sie in Anhörungs-, Aufsichts- und Bußgeldverfahren.

    • Anfragen und Anhörungen
    • Beanstandungen und Bußgelder
    • Abstimmung vor dem Start
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Anfragen und Anhörungen

    Wir bereiten Ihre Stellungnahme vor, ordnen Ihr Angebot rechtlich ein und vertreten Ihre Sicht gegenüber der Behörde.

    Beanstandungen und Bußgelder

    Wirft die Medienaufsicht Ihnen einen Verstoß vor, prüfen wir den Vorwurf und verteidigen Sie – auch gerichtlich.

    Abstimmung vor dem Start

    Bei neuartigen Formaten kann eine frühzeitige Abstimmung mit der Medienanstalt sinnvoll sein. Wir bereiten sie vor und führen sie für Sie.

    Beratung anfragen
  4. 04 / 06

    Werbung, Sponsoring und Produkt­platzierung

    Kommerzielle Kommunikation im Rundfunk folgt eigenen Regeln. Wir prüfen Ihre Konzepte und machen konkrete Vorschläge.

    • Werbung und Trennungsgebot
    • Sponsoring
    • Produktplatzierung
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Werbung und Trennungsgebot

    Werbung muss als solche erkennbar und vom übrigen Programm getrennt sein. Für Dauerwerbesendungen gelten zusätzliche Kennzeichnungspflichten.

    Sponsoring

    Gesponserte Sendungen müssen auf den Sponsor hinweisen, und der Sponsor darf den Inhalt nicht so beeinflussen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit leidet.

    Produktplatzierung

    Produktplatzierungen sind in vielen Formaten zulässig, in Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Verbraucher- und Kindersendungen sowie in Sendungen religiösen Inhalts aber verboten. Sie müssen gekennzeichnet werden und dürfen das Produkt nicht übermäßig herausstellen.

    Beratung anfragen
  5. 05 / 06

    Kennzeichnung und Jugend­medienschutz

    Wir prüfen, ob Ihre Inhalte für Kinder und Jugendliche geeignet sind, und setzen die nötigen Schutzmaßnahmen um.

    • Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
    • Unzulässige Inhalte
    • Jugendschutzbeauftragte
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

    Inhalte, die Kinder oder Jugendliche beeinträchtigen können, dürfen nur so verbreitet werden, dass diese sie üblicherweise nicht wahrnehmen – etwa durch Sendezeitbeschränkungen oder technische Mittel.

    Unzulässige Inhalte

    Bestimmte Inhalte sind im Rundfunk und Internet grundsätzlich unzulässig; manche sind im Internet nur in geschlossenen Benutzergruppen erlaubt. Wir prüfen Grenzfälle vorab.

    Jugendschutzbeauftragte

    Viele Anbieter müssen eine Jugendschutzbeauftragte oder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Wir klären, ob das für Sie gilt.

    Beratung anfragen
  6. 06 / 06

    Neue digitale Medien­angebote

    Von der Idee bis zum Launch: Wir prüfen neue Streaming-, Video- und Plattformangebote regulatorisch – bevor Sie in Technik und Produktion investieren.

    • Regulatorische Produktprüfung
    • Pflichtangaben und Sorgfalt
    • Verträge mit Produktionen und Plattformen
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Regulatorische Produktprüfung

    Wir prüfen Konzept, Verbreitungswege und Monetarisierung und zeigen, welche Pflichten aus Rundfunk-, Telemedien- und Plattformrecht folgen.

    Pflichtangaben und Sorgfalt

    Auch Online-Medienangebote haben Pflichten – vom Impressum bis zu journalistischen Sorgfaltspflichten bei redaktionellen Inhalten.

    Verträge mit Produktionen und Plattformen

    Wir gestalten Verträge mit Produktionsfirmen, Plattformen und Werbepartnern so, dass regulatorische Pflichten richtig verteilt sind.

    Beratung anfragen
  7. Weitere Anliegen

    Ihr Anliegen ist nicht dabei?

    Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir sagen Ihnen, wie es weitergeht.

    • Kurze Schilderung per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular
    • Rückmeldung mit erster Einschätzung und Kostenrahmen
    • Erstberatung zum Festpreis: 299 € zzgl. USt. (355,81 € brutto)
    • Bundesweit – persönlich in Hamburg oder per Videocall
FAQ

Häufige Fragen zum Rundfunkrecht

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 040 882153900.

Was regelt das Rundfunkrecht?
Das Rundfunkrecht regelt die Veranstaltung von Rundfunk – von der Zulassung privater Anbieter über Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung bis zum Jugendschutz und zur Aufsicht durch die Landesmedienanstalten. Wichtigste Grundlage ist der Medienstaatsvertrag.
Wann ist ein Livestream Rundfunk?
Wenn er journalistisch-redaktionell gestaltet ist und linear, für die Allgemeinheit, zum zeitgleichen Empfang entlang eines Sendeplans verbreitet wird. Ein einzelner spontaner Stream ist meist kein Rundfunk, ein regelmäßiges Format mit festen Sendezeiten kann es sein.
Brauche ich für meinen Livestream eine Rundfunklizenz?
Nicht unbedingt. Angebote mit nur geringer Bedeutung für die Meinungsbildung oder geringer Reichweite sind zulassungsfrei – der Medienstaatsvertrag nennt dafür unter anderem Programme, die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder voraussichtlich erreichen werden. Ob Ihr Angebot darunter fällt, prüfen wir im Einzelfall.
Was ist der Unterschied zwischen Rundfunk und Video-on-Demand?
Beim Rundfunk bestimmt der Anbieter, wann welche Sendung läuft. Bei Video-on-Demand wählen die Nutzerinnen und Nutzer selbst, was sie wann sehen. Für Abrufangebote gelten weniger strenge Regeln, etwa keine Zulassungspflicht.
Welche Landesmedienanstalt ist für mich zuständig?
In der Regel die Anstalt des Landes, in dem Sie als Veranstalter Ihren Sitz haben. Bei bundesweiten Angeboten entscheidet die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) für die Medienanstalten.
Wann ist Produktplatzierung zulässig?
In vielen Formaten, etwa in Filmen, Serien und Unterhaltungssendungen – nicht aber in Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Verbraucher- und Kindersendungen sowie Sendungen religiösen Inhalts. Die Platzierung muss gekennzeichnet sein und darf das Produkt nicht zu stark herausstellen.
Welche Regeln gelten für Sponsoring?
Der Sponsor muss zu Beginn oder am Ende der Sendung genannt werden, und er darf Inhalt und Programmplatz nicht so beeinflussen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Für Nachrichten und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist Sponsoring nicht erlaubt; in Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts dürfen keine Sponsorenlogos gezeigt werden.
Gilt der Jugendschutz auch für Streaming?
Ja. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien gleichermaßen. Je nach Inhalt sind Altersstufen, Sendezeiten oder technische Schutzmaßnahmen erforderlich.
Beraten Sie nur Mandantinnen und Mandanten aus Hamburg?
Nein. Unsere Kanzlei sitzt in Hamburg, wir beraten Anbieter im Rundfunkrecht aber bundesweit – persönlich, telefonisch oder per Videocall.

Ihr Anliegen im Rundfunkrecht?

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation. Wir melden uns zeitnah – bundesweit, persönlich oder per Videocall – und klären die Kosten vorab.

In fünf Schritten

So läuft die Zusammenarbeit ab

  1. Unterlagen und Fragen senden

    Sie schicken uns, was vorliegt – etwa die Abmahnung, Ihre Marke oder den Vertragsentwurf – und schildern kurz Ihre Fragen.

  2. Rechtliche Prüfung

    Wir sichten die Unterlagen und prüfen die Rechtslage. Laufen Fristen, haben diese Vorrang.

  3. Erstberatung mit Empfehlung

    Wir erläutern Ihnen unsere Einschätzung und empfehlen ein Vorgehen – mit Festpreis oder verbindlichem Kostenrahmen.

  4. Sie entscheiden

    Sie entscheiden in Ruhe, ob und wie es weitergeht. Weitere Kosten entstehen erst, wenn Sie uns beauftragen.

  5. Wir werden tätig

    Wir setzen das vereinbarte Vorgehen um – außergerichtlich oder vor Gericht – und halten Sie auf dem Laufenden.