Grenzbeschlagnahme durch den Zoll
Der Zoll hält Waren an, wenn der Verdacht besteht, dass sie Marken oder andere Schutzrechte verletzen. Ob Sie Plagiate schon an der Grenze stoppen wollen oder Ihre eigene Lieferung festgehalten wird: Die Fristen sind kurz. Wir sorgen dafür, dass Sie sie richtig nutzen.
10 Arbeitstage
Ware vom Zoll angehalten?So viel Zeit bleibt im EU-Verfahren ab der Mitteilung des Zolls. Im nationalen Verfahren sind es zwei Wochen für den Widerspruch.
- Aufgriff: Mitteilung des Zolls
- Frist läuft
- Wochenende zählt nicht
- Entscheidung
Beispiel: Geht die Mitteilung des Zolls an einem Mittwoch ein, endet eine Frist von 10 Arbeitstagen in der Regel am Mittwoch zwei Wochen später; Wochenenden zählen nicht mit.
In welcher Situation sind Sie?
Ihre Marke an der Grenze schützen
Der Zoll kann Fälschungen nur gezielt aufhalten, wenn er weiß, wonach er suchen soll. Grundlage ist ein Antrag auf Tätigwerden – für Deutschland oder als Unionsantrag für mehrere EU-Mitgliedstaaten zugleich. Wir bereiten ihn so vor, dass die Zollstellen Originale und Nachahmungen zuverlässig auseinanderhalten können.
- 01
Antrag auf Tätigwerden
Wir stellen den Antrag bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz des Zolls – für Marken, Designs, Patente oder Urheberrechte, auf Wunsch für mehrere EU-Staaten.
- 02
Erkennungsmerkmale für den Zoll
Merkmale echter Ware, typische Fälschungen, Lieferwege und feste Ansprechpartner: Je genauer diese Angaben sind, desto treffsicherer kontrolliert der Zoll.
- 03
Reaktion auf Aufgriffe
Meldet der Zoll eine verdächtige Sendung, prüfen wir Muster oder Fotos innerhalb der Frist und stimmen mit Ihnen ab, ob vernichtet, freigegeben oder geklagt werden soll.
- 04
Durchsetzung gegen die Verantwortlichen
Hinter einer Sendung steht oft ein Händler oder ein ganzes Netzwerk. Wir machen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend – außergerichtlich oder vor Gericht.
- 05
Verlängerung und Pflege
Der Antrag gilt höchstens ein Jahr. Wir behalten die Laufzeit im Blick, verlängern rechtzeitig und nehmen neue Schutzrechte auf.
Ihre Ware wurde zurückgehalten
Ein Schreiben des Zolls, dass Ihre Ware nicht überlassen oder zurückgehalten wird, ist ernst zu nehmen – aber kein Grund zur Panik. Entscheidend ist, rechtzeitig und mit den richtigen Argumenten zu reagieren. Das gilt auch dann, wenn Sie sicher sind, dass Ihre Ware echt ist.
- 01
Schreiben und Frist prüfen
Wir lesen den Bescheid, berechnen die Frist und sichern sie – noch bevor die Sache inhaltlich geklärt ist.
- 02
Ware und Schutzrecht prüfen
Handelt es sich um Originalware, etwa aus dem Vertrieb innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums? Ist das geltend gemachte Recht wirksam, und reicht es so weit, wie behauptet?
- 03
Widerspruch gegen die Vernichtung
Soll die Ware nicht vernichtet werden, widersprechen wir fristgerecht gegenüber dem Zoll. Schweigen gilt in vielen Fällen als Zustimmung.
- 04
Lösung mit dem Rechteinhaber
Oft lässt sich eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung finden – zum Beispiel Rücksendung, Umetikettierung oder Freigabe gegen eine Verpflichtungserklärung.
- 05
Verteidigung vor Gericht
Leitet der Rechteinhaber ein Verfahren ein, vertreten wir Sie. War die Beschlagnahme unberechtigt, prüfen wir auch Ihre Gegenansprüche.
Zwei Verfahren: EU‑Recht und deutsches Recht
Welche Regeln gelten, hängt vor allem davon ab, woher die Ware kommt. Für Sendungen über die EU-Außengrenze gilt die EU-Verordnung. Wo sie nicht greift, kann der Zoll nach deutschem Recht beschlagnahmen – mit strengeren Voraussetzungen und anderen Fristen. Für Ihre Reaktion ist das entscheidend.
| EU-VerfahrenVerordnung (EU) Nr. 608/2013 | Nationales Verfahren§ 146 ff. MarkenG, § 142a PatG, § 111b UrhG, § 55 DesignG | |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Waren aus Staaten außerhalb der EU oder in solche Staaten – Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr | Warenverkehr innerhalb der EU sowie Fälle, die die Verordnung nicht erfasst, etwa Parallelimporte und Überproduktionen von Lizenznehmern |
| Voraussetzung | Verdacht einer Schutzrechtsverletzung | Die Rechtsverletzung muss offensichtlich sein |
| Antrag auf Tätigwerden | gebührenfrei, ohne Sicherheitsleistung | nur gegen Sicherheitsleistung, meist als Bankbürgschaft; für Amtshandlungen können Kosten anfallen |
| Frist für den Besitzer der Ware | 10 Arbeitstage ab Mitteilung, bei leicht verderblichen Waren 3 | 2 Wochen ab Zustellung der Mitteilung für den Widerspruch |
| Was der Rechteinhaber tun muss | Verletzung bestätigen und der Vernichtung zustimmen; bei Widerspruch innerhalb der Frist ein Gerichtsverfahren einleiten | nach Widerspruch innerhalb von 2 Wochen eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vorlegen, in Ausnahmefällen innerhalb von 4 Wochen |
| Ohne Reaktion des Besitzers | Vernichtung unter Aufsicht des Zolls | Einziehung durch den Zoll |
| Risiko für den Rechteinhaber | Haftung nach den allgemeinen Regeln, wenn die Maßnahme unberechtigt war | Schadensersatz nach § 149 MarkenG, wenn die Beschlagnahme von Anfang an ungerechtfertigt war und aufrechterhalten wurde |
Vereinfachte Darstellung für Marken. Für andere Schutzrechte gelten im nationalen Verfahren entsprechende Vorschriften.
Ablauf im EU-Verfahren
- Aufgriff
Der Zoll hält die Ware an
Bei Verdacht auf eine Schutzrechtsverletzung setzt der Zoll die Überlassung aus oder hält die Ware zurück – meist auf Grundlage eines Antrags des Rechteinhabers.
- Mitteilung
Beide Seiten werden informiert
Anmelder oder Besitzer der Ware und Rechteinhaber erhalten eine Nachricht. Der Rechteinhaber kann Muster oder Fotos anfordern, um die Ware zu prüfen.
- 10 Arbeitstage
Die Frist läuft
Der Rechteinhaber bestätigt die Verletzung und stimmt der Vernichtung zu. Der Besitzer kann widersprechen – reagiert er nicht, gilt das regelmäßig als Zustimmung.
- Entscheidung
Vernichtung, Freigabe oder Gericht
Ohne Widerspruch wird die Ware unter Aufsicht des Zolls vernichtet. Gibt es Widerspruch, muss der Rechteinhaber ein Gerichtsverfahren einleiten – sonst wird die Ware freigegeben.
Auf einen Blick
- EU-Verfahren
- Verordnung (EU) Nr. 608/2013 – für Waren aus und in Staaten außerhalb der EU
- Nationales Verfahren
- § 146 ff. MarkenG – vor allem für den Warenverkehr innerhalb der EU
- Zuständig
- Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) des Zolls
- Antrag auf Tätigwerden
- gilt bis zu ein Jahr und kann verlängert oder wiederholt werden
- Fristen im EU-Verfahren
- 10 Arbeitstage, bei leicht verderblichen Waren 3
- Fristen im nationalen Verfahren
- 2 Wochen für den Widerspruch, danach 2 Wochen für eine gerichtliche Entscheidung
- Sicherheitsleistung
- nur im nationalen Verfahren, in der Praxis meist als Bankbürgschaft
- Kleinsendungen
- vereinfachtes EU-Verfahren für Post- und Kuriersendungen mit höchstens drei Einheiten oder unter 2 kg
- Kosten der Vernichtung
- trägt zunächst der Rechteinhaber – er kann sie vom Verletzer ersetzt verlangen
Die Übersicht vereinfacht. Welche Fristen und Verfahren im Einzelfall gelten, hängt vom Schreiben des Zolls und von der Art der Sendung ab.
Ihre Ansprechpartner
Sie erreichen uns direkt – wenn eine Frist läuft, auch kurzfristig.
Was ist eine Grenzbeschlagnahme?
Der Zoll hält Waren an, die im Verdacht stehen, Marken, Designs, Patente, Urheberrechte oder andere Schutzrechte zu verletzen. In der Regel geschieht das auf Antrag des Rechteinhabers, in Ausnahmefällen auch von Amts wegen. Rechteinhaber und Besitzer der Ware erhalten dann Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
Was kostet der Antrag auf Tätigwerden?
Der Antrag selbst ist beim Zoll gebührenfrei. Kosten entstehen für die Vorbereitung – vor allem für aussagekräftige Erkennungsmerkmale – sowie gegebenenfalls für Lagerung und Vernichtung angehaltener Ware. Diese Kosten trägt zunächst der Rechteinhaber; er kann sie vom Verletzer zurückverlangen.
Welche Schutzrechte kann ich beim Zoll anmelden?
Unter anderem eingetragene Marken, Designs, Patente und Gebrauchsmuster, Urheberrechte sowie geografische Herkunftsangaben. Sinnvoll ist ein Antrag vor allem für Produkte, die häufig gefälscht oder über Drittländer eingeführt werden.
Meine Ware ist echt – warum wurde sie trotzdem angehalten?
Auch Originalware kann Markenrechte verletzen, etwa wenn sie außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht und ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingeführt wird. Wurde sie dagegen mit dessen Zustimmung im EWR verkauft, sind die Rechte daran in der Regel erschöpft. Das prüfen wir anhand Ihrer Lieferkette.
Was passiert, wenn ich auf das Schreiben des Zolls nicht reagiere?
Widerspricht der Besitzer der Ware nicht innerhalb der Frist, gilt das im vereinfachten Verfahren regelmäßig als Zustimmung zur Vernichtung. Die Ware ist dann verloren – unabhängig davon, ob der Vorwurf zutraf. Deshalb sollten Sie das Schreiben sofort prüfen lassen.
Gilt die Grenzbeschlagnahme auch innerhalb der EU?
Ja, aber nach deutschem Recht. Die EU-Verordnung erfasst nur Waren, die in die Union eingeführt, aus ihr ausgeführt oder durch sie durchgeführt werden. Für Ware aus einem anderen EU-Staat kann der Zoll nach § 146 MarkenG und den entsprechenden Vorschriften für andere Schutzrechte beschlagnahmen – wenn ein Antrag vorliegt und die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
Welche Fristen gelten im nationalen Verfahren?
Der Besitzer der Ware kann der Beschlagnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung widersprechen. Tut er das nicht, zieht der Zoll die Ware ein. Widerspricht er, muss der Rechteinhaber innerhalb von zwei Wochen eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vorlegen, in der Regel eine einstweilige Verfügung. Ist sie beantragt, aber noch nicht ergangen, kann der Zoll die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern. Sonst wird die Ware freigegeben.
Was bedeutet „offensichtliche Rechtsverletzung“?
Im nationalen Verfahren reicht ein bloßer Verdacht nicht. Die Verletzung muss sich für den Zoll ohne aufwendige Prüfung erkennen lassen – etwa weil die Ware eine identische Marke trägt und die Merkmale aus dem Antrag eindeutig auf eine Fälschung hinweisen. Gute Erkennungsmerkmale im Antrag sind deshalb hier besonders wichtig.
Kann ich als Rechteinhaber haften, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt?
Ja, das ist möglich. Im nationalen Verfahren muss der Antragsteller nach § 149 MarkenG den Schaden ersetzen, wenn sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt erweist und er sie trotzdem aufrechterhalten hat. Auch im EU-Verfahren kann eine unberechtigte Maßnahme zu Ansprüchen führen. Wir prüfen deshalb vor jeder Zustimmung zur Vernichtung, ob die Ware tatsächlich verletzend ist.
Erfahre ich als Rechteinhaber, woher die Fälschungen kommen?
Ja. Der Zoll teilt dem Rechteinhaber, soweit bekannt, unter anderem Namen und Anschrift von Empfänger, Versender oder Anmelder, die Menge und die Art der Ware mit. Mit diesen Angaben lassen sich Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen durchsetzen.
Ich habe Ware privat im Ausland bestellt – kann sie trotzdem angehalten werden?
Ja. Ausgenommen sind nur Waren ohne gewerblichen Charakter im persönlichen Reisegepäck. Bestellungen bei einem Händler außerhalb der EU kann der Zoll auch dann anhalten, wenn sie für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Ob Sie widersprechen sollten, hängt vom Einzelfall ab – manchmal ist es wirtschaftlich sinnvoller, der Vernichtung zuzustimmen, als über eine geringwertige Bestellung zu streiten.
Was kostet die Prüfung eines Zollschreibens bei slpk®?
Wir prüfen das Schreiben in der Regel im Rahmen der Erstberatung zum Festpreis von 299 € zzgl. USt. (355,81 € inkl. USt.) und empfehlen Ihnen ein Vorgehen. Ist der Aufwand größer, melden wir uns vorab mit einem konkreten Angebot. Laden Sie das Schreiben dafür einfach oben im Formular hoch.
Zollschreiben erhalten? Wir sehen es uns an.
Schildern Sie uns kurz Ihre Situation. Wir melden uns zeitnah – bundesweit, persönlich oder per Videocall – und klären die Kosten vorab.
So läuft die Zusammenarbeit ab
Unterlagen und Fragen senden
Sie schicken uns, was vorliegt – etwa die Abmahnung, Ihre Marke oder den Vertragsentwurf – und schildern kurz Ihre Fragen.
Rechtliche Prüfung
Wir sichten die Unterlagen und prüfen die Rechtslage. Laufen Fristen, haben diese Vorrang.
Erstberatung mit Empfehlung
Wir erläutern Ihnen unsere Einschätzung und empfehlen ein Vorgehen – mit Festpreis oder verbindlichem Kostenrahmen.
Sie entscheiden
Sie entscheiden in Ruhe, ob und wie es weitergeht. Weitere Kosten entstehen erst, wenn Sie uns beauftragen.
Wir werden tätig
Wir setzen das vereinbarte Vorgehen um – außergerichtlich oder vor Gericht – und halten Sie auf dem Laufenden.












