Dr. David Slopek, LL.M., in der Kanzlei in Hamburg

Ihre Kanzlei für Presserecht

Ein falscher oder einseitiger Bericht kann Ihren Ruf über Jahre prägen. Wir gehen dagegen vor – mit Abmahnung, Gegendarstellung oder einstweiliger Verfügung – und prüfen für Redaktionen Beiträge, bevor sie erscheinen.

Hamburg
Sitz am Pressestandort
Eilverfahren
einstweilige Verfügungen
5,0
Sterne auf anwalt.de
bundesweit
auch per Videocall
slpk in Hamburg

Kanzlei für Presserecht – deutschlandweit für Sie tätig

slpk ist eine Kanzlei für Presserecht mit Sitz in Hamburg. Wir vertreten Privatpersonen, Unternehmen und Personen des öffentlichen Lebens, über die berichtet wird – und wir beraten Redaktionen, Verlage und Agenturen, die selbst veröffentlichen. Ihr Anliegen besprechen wir per Videocall, telefonisch oder persönlich in unserer Kanzlei am Zippelhaus.

Die Pressefreiheit ist weit, aber nicht grenzenlos. Unwahre Tatsachenbehauptungen, eine Verdachtsberichterstattung ohne ausreichende Grundlage oder Berichte aus der Privatsphäre müssen Sie nicht hinnehmen. Entscheidend ist der genaue Wortlaut: Wir prüfen jede Aussage darauf, ob sie eine Tatsache oder eine Meinung ist und ob sie Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt – und wählen dann den Weg, der Ihr Ziel am wirksamsten erreicht.

Kommt es zum Verfahren, vertreten wir Sie regelmäßig vor den Hamburger Pressekammern und bundesweit vor den spezialisierten Kammern und Senaten. Erscheint der Bericht auch in sozialen Netzwerken oder wird er in Suchmaschinen angezeigt, gehen wir im Social-Media-Recht gleich mit dagegen vor.

Leistungen

Unsere Leistungen im Presserecht

Falsche Fakten in einem Bericht müssen Sie nicht hinnehmen. Wir setzen Unterlassung, Richtigstellung und Gegendarstellung durch.

Medien dürfen über einen Verdacht berichten – aber nur unter engen Voraussetzungen. Wir prüfen, ob sie eingehalten sind, und gehen gegen Vorverurteilungen vor.

Ehrverletzende Darstellungen, Schmähkritik und Eingriffe in die Persönlichkeit – für Privatpersonen ebenso wie für Unternehmen.

Berichte über Familie, Gesundheit, Beziehungen oder das Privatleben sind nur ausnahmsweise erlaubt. Wir gehen gegen die Veröffentlichung privater Informationen vor.

Wir mahnen rechtswidrige Berichte ab – und wehren unberechtigte presserechtliche Abmahnungen gegen Sie ab.

Für Redaktionen, Verlage, Unternehmen, Autorinnen und Autoren: Wir prüfen Beiträge vor der Veröffentlichung und machen konkrete Formulierungsvorschläge.

Wenn eine außergerichtliche Lösung scheitert, setzen wir Ihre Ansprüche vor Gericht durch – oder verteidigen Sie gegen presserechtliche Klagen.

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir sagen Ihnen, wie es weitergeht.

Bewertungen

Das sagen unsere Mandantinnen und Mandanten

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Stand August 2026

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    Philipp SpiegelhoffSelbstständiger
0103
Im Detail

So unterstützen wir Sie im Presserecht

  1. 01 / 07

    Unwahre Tatsachen­behauptungen

    Falsche Fakten in einem Bericht müssen Sie nicht hinnehmen. Wir setzen Unterlassung, Richtigstellung und Gegendarstellung durch.

    • Tatsache oder Meinung?
    • Unterlassung
    • Gegendarstellung
    • Richtigstellung und Widerruf
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Tatsache oder Meinung?

    Tatsachenbehauptungen lassen sich als wahr oder unwahr beweisen, Meinungsäußerungen sind Wertungen und weitgehend geschützt. Die Abgrenzung ist oft schwierig und entscheidet über Ihre Ansprüche. Wir analysieren jede Passage im Kontext des gesamten Berichts.

    Unterlassung

    Mit dem Unterlassungsanspruch verhindern Sie, dass eine unwahre Behauptung weiter verbreitet wird – online wie in künftigen Ausgaben. In der Regel beginnt das mit einer Abmahnung und der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

    Gegendarstellung

    Mit der Gegendarstellung kommen Sie selbst zu Wort: Das Medium muss Ihre Sicht der Tatsachen an gleicher Stelle veröffentlichen. Auf die Wahrheit kommt es dabei grundsätzlich nicht an – offensichtlich unwahre Gegendarstellungen muss aber niemand veröffentlichen –, wohl aber auf strenge Form- und Fristvorgaben der Landespressegesetze bzw. bei Online-Medien des Medienstaatsvertrags. Wir formulieren sie so, dass sie den formalen Anforderungen genügt.

    Richtigstellung und Widerruf

    Ist eine Behauptung nachweislich falsch und wirkt sie fort, kann das Medium verpflichtet sein, sie selbst richtigzustellen. Daneben kommt bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Geldentschädigung in Betracht.

    Beratung anfragen
  2. 02 / 07

    Verdachts­berichterstattung

    Medien dürfen über einen Verdacht berichten – aber nur unter engen Voraussetzungen. Wir prüfen, ob sie eingehalten sind, und gehen gegen Vorverurteilungen vor.

    • Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung
    • Stellungnahme vor der Veröffentlichung
    • Nachträgliche Entlastung
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung

    Zulässig ist ein Bericht über einen Verdacht nur, wenn es ein Mindestmaß an belastenden Tatsachen gibt, ein öffentliches Interesse besteht, der Bericht ausgewogen ist und die Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Fehlt eine Voraussetzung, ist der Bericht in der Regel rechtswidrig.

    Stellungnahme vor der Veröffentlichung

    Eine Presseanfrage mit kurzer Frist ist oft der letzte Moment, um einen Bericht noch zu beeinflussen. Wir beraten, ob und wie Sie antworten, und weisen die Redaktion auf rechtliche Grenzen hin.

    Nachträgliche Entlastung

    Wird ein Verfahren eingestellt oder enden Vorwürfe mit einem Freispruch, kann ein Anspruch auf einen Nachtrag bestehen. Außerdem prüfen wir, ob alte Berichte weiter identifizierend abrufbar sein dürfen.

    Beratung anfragen
  3. 03 / 07

    Persönlichkeits­rechts­verletzungen

    Ehrverletzende Darstellungen, Schmähkritik und Eingriffe in die Persönlichkeit – für Privatpersonen ebenso wie für Unternehmen.

    • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
    • Unternehmenspersönlichkeitsrecht
    • Bildberichterstattung
    • Geldentschädigung
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Es schützt Ihre Ehre, Ihr Ansehen und Ihr Recht, selbst über die Darstellung Ihrer Person zu bestimmen. Ob ein Bericht dieses Recht verletzt, entscheiden die Gerichte durch eine Abwägung mit der Presse- und Meinungsfreiheit. Wir arbeiten heraus, welche Gesichtspunkte in der Abwägung für Sie sprechen.

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Auch Unternehmen sind geschützt – etwa gegen unwahre Vorwürfe, die Kundschaft, Geschäftspartner oder Investoren abschrecken. Wir machen ihre Ansprüche geltend und stimmen das Vorgehen mit Ihrer Unternehmenskommunikation ab.

    Bildberichterstattung

    Fotos und Videos von Ihnen dürfen meist nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Ausnahmen gelten für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, aber auch dann zählen Ihre berechtigten Interessen. Wir prüfen jede Veröffentlichung einzeln.

    Geldentschädigung

    Bei schwerwiegenden Eingriffen, die sich anders nicht ausgleichen lassen, kann eine Geldentschädigung verlangt werden. Wir schätzen realistisch ein, ob die Voraussetzungen vorliegen.

    Beratung anfragen
  4. 04 / 07

    Privat- und Intim­sphäre

    Berichte über Familie, Gesundheit, Beziehungen oder das Privatleben sind nur ausnahmsweise erlaubt. Wir gehen gegen die Veröffentlichung privater Informationen vor.

    • Privatsphäre
    • Intimsphäre
    • Gesundheit und familiäre Informationen
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Privatsphäre

    Das Privatleben – Familie, Wohnung, Freizeit – ist besonders geschützt. Auch Personen des öffentlichen Lebens müssen nicht hinnehmen, dass jedes private Detail berichtet wird. Entscheidend ist, ob die Information einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leistet.

    Intimsphäre

    Sexualität und vergleichbar intime Details sind nahezu absolut geschützt. Berichte darüber sind praktisch nie zulässig.

    Gesundheit und familiäre Informationen

    Angaben zu Krankheiten, zu Kindern oder zu Angehörigen unterliegen strengen Grenzen. Wir gehen gegen solche Veröffentlichungen vor – auch dann, wenn sie in Wort und Bild kombiniert sind.

    Beratung anfragen
  5. 05 / 07

    Ab­mahnungen

    Wir mahnen rechtswidrige Berichte ab – und wehren unberechtigte presserechtliche Abmahnungen gegen Sie ab.

    • Abmahnung gegen Medien
    • Prüfung von Unterlassungserklärungen
    • Abwehr unberechtigter Ansprüche
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Abmahnung gegen Medien

    Mit der Abmahnung fordern wir das Medium auf, die beanstandeten Aussagen zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ist die Abmahnung berechtigt, muss das Medium in der Regel auch die Anwaltskosten tragen.

    Prüfung von Unterlassungserklärungen

    Gibt die Gegenseite eine Erklärung ab, prüfen wir, ob sie ausreicht – oder ob sie so eng gefasst ist, dass der Bericht in leicht veränderter Form weiter erscheinen kann.

    Abwehr unberechtigter Ansprüche

    Erhalten Sie als Autorin oder Autor, Redaktion oder Unternehmen eine presserechtliche Abmahnung, prüfen wir, ob Ihre Äußerung von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt ist, und verteidigen Sie.

    Beratung anfragen
  6. 06 / 07

    Vorprüfung von Veröffent­lichungen

    Für Redaktionen, Verlage, Unternehmen, Autorinnen und Autoren: Wir prüfen Beiträge vor der Veröffentlichung und machen konkrete Formulierungsvorschläge.

    • Prüfung geplanter Berichte
    • Recherche- und Sorgfaltspflichten
    • Konkrete Änderungsvorschläge
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Prüfung geplanter Berichte

    Wir lesen Manuskripte, Beiträge und Pressemitteilungen mit dem Blick eines Gerichts: Welche Aussagen sind angreifbar, welche Belege fehlen, wo braucht es eine Stellungnahme der Betroffenen?

    Recherche- und Sorgfaltspflichten

    Wir prüfen, ob die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten sind – gerade bei Verdachtsberichterstattung und investigativen Beiträgen.

    Konkrete Änderungsvorschläge

    Statt nur Risiken zu benennen, schlagen wir Formulierungen vor, mit denen Sie Ihre Aussage treffen können, ohne angreifbar zu sein.

    Beratung anfragen
  7. 07 / 07

    Gerichts­verfahren

    Wenn eine außergerichtliche Lösung scheitert, setzen wir Ihre Ansprüche vor Gericht durch – oder verteidigen Sie gegen presserechtliche Klagen.

    • Einstweilige Verfügung
    • Unterlassungs- und Richtigstellungsklagen
    • Gegendarstellung vor Gericht
    • Verteidigung
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Einstweilige Verfügung

    Im Presserecht ist die einstweilige Verfügung das wichtigste Mittel: Das Gericht kann die weitere Verbreitung innerhalb kurzer Zeit untersagen. Voraussetzung ist, dass Sie nach Kenntnis zügig handeln.

    Unterlassungs- und Richtigstellungsklagen

    Im Hauptsacheverfahren klären wir Ihre Ansprüche abschließend – etwa wenn die Gegenseite die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkennt.

    Gegendarstellung vor Gericht

    Verweigert das Medium den Abdruck, machen wir die Gegendarstellung im Eilverfahren geltend.

    Verteidigung

    Wir vertreten Redaktionen, Unternehmen und Privatpersonen auch auf der Gegenseite – mit derselben Kenntnis der Rechtsprechung.

    Beratung anfragen
  8. Weitere Anliegen

    Ihr Anliegen ist nicht dabei?

    Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir sagen Ihnen, wie es weitergeht.

    • Kurze Schilderung per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular
    • Rückmeldung mit erster Einschätzung und Kostenrahmen
    • Erstberatung zum Festpreis: 299 € zzgl. USt. (355,81 € brutto)
    • Bundesweit – persönlich in Hamburg oder per Videocall
Fachbeiträge

Fachbeiträge zum Presserecht

Alle Veröffentlichungen
  • 2016Böhmermann als Buhmann? Context does matter!KUR – Kunst und Recht 2016, 66–69 · Dr. David Slopek, LL.M. mit Dr. Eva Vonau
FAQ

Häufige Fragen zum Presserecht

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 040 882153900.

Was regelt das Presserecht?
Das Presserecht regelt die Rechte und Pflichten der Presse und den Schutz derjenigen, über die berichtet wird. Im Mittelpunkt stehen der Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht, die Abgrenzung von Tatsachen und Meinungen sowie Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung.
Was kann ich gegen einen falschen Zeitungsartikel tun?
Je nach Inhalt kommen Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung und in schweren Fällen Geldentschädigung in Betracht. Sichern Sie den Artikel und lassen Sie ihn zeitnah prüfen. Für eine einstweilige Verfügung müssen Sie zügig handeln.
Was ist der Unterschied zwischen Gegendarstellung und Richtigstellung?
Mit der Gegendarstellung stellen Sie Ihre eigene Version der Tatsachen dar; auf die Wahrheit kommt es nicht an, wohl aber auf strenge Fristen und Formalien. Die Richtigstellung ist eine Korrektur durch das Medium selbst und setzt voraus, dass die ursprüngliche Behauptung nachweislich unwahr ist.
Darf die Presse über einen Verdacht berichten?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen: Es muss ein Mindestbestand an belastenden Tatsachen und ein öffentliches Interesse vorliegen, der Bericht darf nicht vorverurteilen und die Betroffenen müssen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Muss ich auf eine Presseanfrage antworten?
Nein, eine Pflicht besteht nicht. Eine gut überlegte Stellungnahme kann einen Bericht aber ausgewogener machen – und bei Verdachtsberichterstattung muss die Redaktion Ihnen Gelegenheit dazu geben. Lassen Sie sich vor der Antwort beraten.
Darf mein Name in einem Bericht genannt werden?
Das hängt von der Abwägung im Einzelfall ab: Wie groß ist das öffentliche Interesse, welche Rolle spielen Sie, wie schwer wiegt die Bloßstellung? Bei Privatpersonen und bei Verdachtsberichterstattung ist eine identifizierende Berichterstattung oft unzulässig.
Können auch Unternehmen gegen Presseberichte vorgehen?
Ja. Unternehmen sind über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und den Schutz ihres Geschäftsbetriebs geschützt – insbesondere gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und herabsetzende Darstellungen.
Kann ich einen alten Artikel löschen lassen?
Unter Umständen ja. Mit wachsendem zeitlichem Abstand kann das Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung sinken. Dann kommen Ansprüche gegen das Medium auf Anonymisierung oder gegen Suchmaschinen auf Auslistung in Betracht.
Prüfen Sie auch Beiträge für Redaktionen?
Ja. Wir prüfen geplante Beiträge, Pressemitteilungen und Bücher vor der Veröffentlichung und machen konkrete Vorschläge, wie sich Aussagen rechtssicher formulieren lassen.
Beraten Sie nur Mandantinnen und Mandanten aus Hamburg?
Nein. Unsere Kanzlei sitzt in Hamburg, wir beraten und vertreten Mandantinnen und Mandanten im Presserecht aber bundesweit – persönlich, telefonisch oder per Videocall.

Ihr Anliegen im Presserecht?

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation. Wir melden uns zeitnah – bundesweit, persönlich oder per Videocall – und klären die Kosten vorab.

In fünf Schritten

So läuft die Zusammenarbeit ab

  1. Unterlagen und Fragen senden

    Sie schicken uns, was vorliegt – etwa die Abmahnung, Ihre Marke oder den Vertragsentwurf – und schildern kurz Ihre Fragen.

  2. Rechtliche Prüfung

    Wir sichten die Unterlagen und prüfen die Rechtslage. Laufen Fristen, haben diese Vorrang.

  3. Erstberatung mit Empfehlung

    Wir erläutern Ihnen unsere Einschätzung und empfehlen ein Vorgehen – mit Festpreis oder verbindlichem Kostenrahmen.

  4. Sie entscheiden

    Sie entscheiden in Ruhe, ob und wie es weitergeht. Weitere Kosten entstehen erst, wenn Sie uns beauftragen.

  5. Wir werden tätig

    Wir setzen das vereinbarte Vorgehen um – außergerichtlich oder vor Gericht – und halten Sie auf dem Laufenden.