Rechtsanwältin Laura Weckwerth, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, in der Kanzlei in Hamburg

Ihre Kanzlei für Designrecht

Wir melden Ihre Designs an, prüfen vorab, ob sie schutzfähig sind, und gehen gegen Nachahmungen vor – oder verteidigen Sie gegen den Vorwurf einer Designverletzung. Bundesweit, persönlich oder per Videocall.

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Fachanwältin und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
DPMA & EUIPO
Anmeldung in Deutschland und der EU
5,0
Sterne auf anwalt.de
bundesweit
auch per Videocall
slpk in Hamburg

Kanzlei für Designrecht – deutschlandweit für Sie tätig

slpk ist eine Kanzlei für Designrecht mit Sitz in Hamburg. Wir beraten und vertreten Unternehmen, Start-ups, Designerinnen und Designer sowie Agenturen in ganz Deutschland – vom Möbelstück über die Verpackung bis zur Benutzeroberfläche einer App. Ihr Anliegen besprechen wir per Videocall, telefonisch oder persönlich in unserer Kanzlei am Zippelhaus.

Das Designrecht – früher Geschmacksmusterrecht – schützt das Aussehen eines Produkts: seine Form, Linien, Konturen, Farben und Oberflächen. Ein eingetragenes Design gibt Ihnen für bis zu 25 Jahre das ausschließliche Recht, diese Gestaltung zu nutzen und Nachahmungen zu verbieten. Wir melden Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an und setzen sie durch – außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht.

Ein starker Produktschutz entsteht selten aus einem Schutzrecht allein. Der Produktname gehört als Marke geschützt, eine technische Funktion als Patent oder Gebrauchsmuster, und manche Gestaltung ist zusätzlich über das Urheberrecht oder das Wettbewerbsrecht vor Nachahmung geschützt. Wir entwickeln mit Ihnen die Kombination, die zu Ihrem Produkt und Ihrem Budget passt.

Leistungen

Unsere Leistungen im Designrecht

Wir melden Ihr Design beim DPMA, als eingetragenes EU-Design beim EUIPO oder international an – mit Darstellungen, die den Schutz bestimmen, den Sie tatsächlich brauchen.

Die Ämter prüfen bei der Anmeldung weder Neuheit noch Eigenart. Eine Recherche zeigt vorher, ob Ihr Design schutzfähig ist und ob ältere Rechte im Weg stehen.

Ein Wettbewerber kopiert Ihr Produkt? Wir setzen Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung durch – wenn nötig im Eilverfahren.

Wir prüfen den Vorwurf einer Designverletzung, verhandeln eine wirtschaftliche Lösung und verteidigen Sie vor Gericht.

Ein fremdes Design blockiert Ihr Produkt, obwohl es nicht neu war? Wir beantragen die Nichtigkeit – oder verteidigen Ihr Design gegen einen solchen Angriff.

Lizenzen, Rechteübertragungen und Verträge mit Designerinnen, Designern und Agenturen – damit die Rechte an der Gestaltung dort liegen, wo sie hingehören.

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir sagen Ihnen, wie es weitergeht.

Bewertungen

Das sagen unsere Mandantinnen und Mandanten

Alle Bewertungen auf anwalt.de
5,0195 Bewertungen auf anwalt.de
Stand August 2026

Hinweis: Bei den Bewertungen handelt es sich um eine repräsentative Auswahl an Bewertungen von anwalt.de. Die vollständigen Bewertungen können Sie hier lesen. Es gelten die Bewertungsrichtlinien von anwalt.de.

  • Markenanmeldung
    „Es hat alles super geklappt. Top Beratung! Die Anmeldung lief reibungslos und schnell ab.“
    Maximilian HugeGeschäftsführer
  • Designanmeldung
    „Sehr beispielhaftes schnelles Feedback & Beratung auf meine Anfrage mit anschließender präziser Bearbeitung und damit schnellem Erfolg zur Sicherung meines Praxisdesigns!“
    Dr. Kerstin MeißnerPraxisinhaberin
  • Markenanmeldung
    „Wir sind mit der Bearbeitung sehr zufrieden. Es lief alles schnell und problemlos ab.“
    Philipp SpiegelhoffSelbstständiger
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Im Detail

So unterstützen wir Sie im Designrecht

  1. 01 / 06

    Design­anmeldung

    Wir melden Ihr Design beim DPMA, als eingetragenes EU-Design beim EUIPO oder international an – mit Darstellungen, die den Schutz bestimmen, den Sie tatsächlich brauchen.

    • Deutsches Design, EU-Design oder internationale Registrierung
    • Strategische Auswahl der Darstellungen
    • Sammelanmeldungen für Produktserien
    • Fristen und Aufschiebung der Bekanntmachung
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Deutsches Design, EU-Design oder internationale Registrierung

    Das deutsche Design schützt in Deutschland, das eingetragene EU-Design (amtlich: Unionsgeschmacksmuster) mit einer einzigen Anmeldung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Über das Haager System lässt sich der Schutz auf weitere Länder erstrecken. Wir empfehlen die Kombination, die zu Ihren Märkten passt.

    Strategische Auswahl der Darstellungen

    Was auf den eingereichten Abbildungen zu sehen ist, bestimmt den Schutzumfang. Zu viele Details machen den Schutz eng, weil Nachahmer schon mit kleinen Abweichungen ausweichen können. Wir wählen mit Ihnen Ansichten und Darstellungsform so, dass der Schutz das Wesentliche Ihrer Gestaltung erfasst.

    Sammelanmeldungen für Produktserien

    Mehrere Designs – etwa Varianten einer Produktserie – lassen sich in einer Sammelanmeldung zusammenfassen. Das spart Kosten und sorgt dafür, dass auch Varianten geschützt sind, mit denen Wettbewerber ausweichen könnten.

    Fristen und Aufschiebung der Bekanntmachung

    Haben Sie Ihr Design bereits selbst gezeigt, kann es in Deutschland und der EU innerhalb von zwölf Monaten noch angemeldet werden; außerhalb der EU gelten teils kürzere oder keine Schonfristen. Auf Wunsch lässt sich die Veröffentlichung aufschieben, damit die Gestaltung bis zur Markteinführung vertraulich bleibt. Wir behalten die Fristen für Sie im Blick.

    Beratung anfragen
  2. 02 / 06

    Design­recherche

    Die Ämter prüfen bei der Anmeldung weder Neuheit noch Eigenart. Eine Recherche zeigt vorher, ob Ihr Design schutzfähig ist und ob ältere Rechte im Weg stehen.

    • Recherche nach vorbekannten Designs
    • Bewertung von Neuheit und Eigenart
    • Risikoeinschätzung vor dem Markteintritt
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Recherche nach vorbekannten Designs

    Wir durchsuchen Designregister und, wo sinnvoll, den Markt nach Gestaltungen, die Ihrer ähneln – in Deutschland, der EU und den für Sie relevanten Ländern.

    Bewertung von Neuheit und Eigenart

    Geschützt ist ein Design nur, wenn es neu ist und Eigenart hat, sich also im Gesamteindruck von bekannten Gestaltungen unterscheidet. Wir bewerten, wie belastbar Ihr Design im Streitfall wäre.

    Risikoeinschätzung vor dem Markteintritt

    Bevor Sie ein Produkt auf den Markt bringen, prüfen wir, ob es fremde Designs, Marken oder andere Rechte verletzen könnte – damit Sie nicht nach dem Launch mit einer Abmahnung rechnen müssen.

    Beratung anfragen
  3. 03 / 06

    Design­verletzungen verfolgen

    Ein Wettbewerber kopiert Ihr Produkt? Wir setzen Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung durch – wenn nötig im Eilverfahren.

    • Prüfung von Schutzumfang und Gesamteindruck
    • Abmahnung und einstweilige Verfügung
    • Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung
    • Nicht eingetragene EU-Designs und ergänzender Nachahmungsschutz
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Prüfung von Schutzumfang und Gesamteindruck

    Entscheidend ist, ob das nachgeahmte Produkt beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck erweckt wie Ihr Design – nicht, ob einzelne Details identisch sind. Wir prüfen das anhand Ihrer eingetragenen Darstellungen und des bekannten Formenschatzes.

    Abmahnung und einstweilige Verfügung

    Mit einer Abmahnung fordern wir die Gegenseite auf, den Vertrieb einzustellen. Ist Eile geboten, etwa vor einer Messe oder zum Saisonstart, beantragen wir eine einstweilige Verfügung – eine gerichtliche Eilentscheidung, die den Vertrieb schnell stoppt.

    Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung

    Neben der Unterlassung können Sie Auskunft über Herkunft und Vertriebswege, Schadensersatz sowie den Rückruf und die Vernichtung der Nachahmungen verlangen. Wir setzen diese Ansprüche außergerichtlich oder per Klage durch.

    Nicht eingetragene EU-Designs und ergänzender Nachahmungsschutz

    Auch ohne Anmeldung kann ein Design geschützt sein: Das nicht eingetragene EU-Design schützt drei Jahre ab der ersten Veröffentlichung in der EU gegen Nachahmungen. Daneben kommt der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz in Betracht. Wir prüfen, welche Grundlage in Ihrem Fall am weitesten trägt.

    Beratung anfragen
  4. 04 / 06

    Ab­mahnungen abwehren

    Wir prüfen den Vorwurf einer Designverletzung, verhandeln eine wirtschaftliche Lösung und verteidigen Sie vor Gericht.

    • Prüfung des Schutzumfangs
    • Bewertung des Gesamteindrucks
    • Gegenangriff mit dem Nichtigkeitsantrag
    • Wirtschaftliche Lösungen
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Prüfung des Schutzumfangs

    Wir prüfen, ob das Design überhaupt wirksam ist und wie weit sein Schutz reicht. Je dichter der vorbekannte Formenschatz, desto enger ist der Schutzbereich – kleine Unterschiede können dann genügen.

    Bewertung des Gesamteindrucks

    Wir vergleichen Ihr Produkt mit dem eingetragenen Design aus Sicht des informierten Benutzers und arbeiten die Unterschiede heraus, die einen anderen Gesamteindruck begründen.

    Gegenangriff mit dem Nichtigkeitsantrag

    Fehlte dem Design schon bei der Anmeldung Neuheit oder Eigenart, kann es für nichtig erklärt werden. Ein Nichtigkeitsantrag beim DPMA oder EUIPO ist oft das wirksamste Mittel gegen eine Abmahnung.

    Wirtschaftliche Lösungen

    Nicht jeder Streit muss vor Gericht enden. Wir verhandeln Abverkaufsfristen, Abgrenzungen oder Lizenzen, wenn das für Sie wirtschaftlich sinnvoller ist.

    Beratung anfragen
  5. 05 / 06

    Nichtigkeits­verfahren

    Ein fremdes Design blockiert Ihr Produkt, obwohl es nicht neu war? Wir beantragen die Nichtigkeit – oder verteidigen Ihr Design gegen einen solchen Angriff.

    • Nichtigkeitsantrag beim DPMA oder EUIPO
    • Verteidigung Ihres Designs
    • Widerklage im Verletzungsprozess
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Nichtigkeitsantrag beim DPMA oder EUIPO

    Wir sammeln vorbekannte Gestaltungen – Kataloge, Messeauftritte, Online-Angebote – und begründen, warum das angegriffene Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat.

    Verteidigung Ihres Designs

    Wird Ihr Design angegriffen, prüfen wir die vorgelegten Entgegenhaltungen kritisch – häufig fehlt es am Nachweis, dass sie vor dem Anmeldetag öffentlich zugänglich waren – und arbeiten die Eigenart Ihrer Gestaltung heraus.

    Widerklage im Verletzungsprozess

    Werden Sie aus einem eingetragenen Design verklagt, kann die Nichtigkeit auch per Widerklage im selben Verfahren geltend gemacht werden. Wir wählen den Weg, der in Ihrem Fall schneller und wirtschaftlicher ist.

    Beratung anfragen
  6. 06 / 06

    Design­verträge

    Lizenzen, Rechteübertragungen und Verträge mit Designerinnen, Designern und Agenturen – damit die Rechte an der Gestaltung dort liegen, wo sie hingehören.

    • Designlizenzverträge
    • Verträge mit Designerinnen, Designern und Agenturen
    • Übertragung von Designrechten
    • Schutzrechte in der Produktentwicklung
    Beratung anfragen

    Im Detail

    Designlizenzverträge

    Wir gestalten Lizenzverträge, die Umfang, Gebiet, Laufzeit, Qualitätsanforderungen und Vergütung klar regeln – für Lizenzgeber ebenso wie für Lizenznehmer.

    Verträge mit Designerinnen, Designern und Agenturen

    Wer ein Produkt extern gestalten lässt, muss sich die Rechte vertraglich sichern. Wir regeln, wem das Recht auf das Design und an Entwürfen zusteht und welche Vergütung dafür vereinbart ist.

    Übertragung von Designrechten

    Beim Kauf oder Verkauf von Designs, Produktlinien oder Unternehmen prüfen wir die Rechtekette und sorgen für eine wirksame Übertragung und die Umschreibung im Register.

    Schutzrechte in der Produktentwicklung

    In Kooperationen und Entwicklungsprojekten regeln wir von Anfang an, wem die Ergebnisse gehören und wer sie anmelden darf.

    Beratung anfragen
  7. Weitere Anliegen

    Ihr Anliegen ist nicht dabei?

    Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir sagen Ihnen, wie es weitergeht.

    • Kurze Schilderung per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular
    • Rückmeldung mit erster Einschätzung und Kostenrahmen
    • Erstberatung zum Festpreis: 299 € zzgl. USt. (355,81 € brutto)
    • Bundesweit – persönlich in Hamburg oder per Videocall
Fachbeiträge

Fachbeiträge zum Designrecht

Alle Veröffentlichungen
  • 2022Anm. zu BPatG: Fehlende Erzeugnisangabe kann durch Auslegung ermittelt werdenGRUR-Prax 2022, 543 · Dr. David Slopek, LL.M.
  • 2019Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz gegen Lebensmittel-Lookalikes – Rechtsprechung und Best PracticesGRUR-Prax 2019, 370 · Dr. David Slopek, LL.M.
  • 2015Best practices: How to protect the product’s packaging?Pharma und Marke (PuM) 2015, 3–5 · Dr. David Slopek, LL.M.
  • 2014EuGH stärkt Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, Anm. zu EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-345/13GRUR-Prax 2014, 303 · Dr. David Slopek, LL.M.
  • 2014Lookalikes in der LebensmittelindustrieWRP 2014, 1030 · Dr. David Slopek, LL.M. mit Dr. Morten Petersenn
FAQ

Häufige Fragen zum Designrecht

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 040 882153900.

Was schützt das Designrecht?
Das Designrecht schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses – Linien, Konturen, Farben, Form, Oberflächenstruktur und Werkstoffe. Geschützt werden können etwa Möbel, Leuchten, Verpackungen, Mode, Schmuck, Haushaltsgeräte, grafische Symbole und Benutzeroberflächen.
Welche Voraussetzungen muss ein Design erfüllen?
Es muss neu sein und Eigenart haben. Neu ist ein Design, wenn vor der Anmeldung kein identisches Design öffentlich bekannt war. Eigenart hat es, wenn sich sein Gesamteindruck für einen informierten Benutzer von bereits bekannten Designs unterscheidet.
Wie lange ist ein Design geschützt?
Ein eingetragenes Design ist zunächst fünf Jahre geschützt und kann viermal um jeweils fünf Jahre aufrechterhalten werden – insgesamt also bis zu 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Ein nicht eingetragenes EU-Design schützt drei Jahre ab der ersten Veröffentlichung in der EU.
Sollte ich mein Design vor der Veröffentlichung anmelden?
Ja, wenn möglich. Zwar gibt es in Deutschland und der EU eine Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten, in der Sie ein bereits selbst gezeigtes Design noch anmelden können; in anderen Ländern ist sie teils kürzer oder fehlt. Als Strategie sollten Sie sich darauf aber nicht verlassen: In der Zwischenzeit kann ein Dritter ein ähnliches Design zeigen oder anmelden.
Wo kann ich ein Design anmelden?
Für Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), für die gesamte Europäische Union als eingetragenes EU-Design beim EUIPO. Über das Haager System und nationale Anmeldungen lässt sich der Schutz auf weitere Länder erstrecken.
Brauche ich vor der Anmeldung eine Designrecherche?
Vorgeschrieben ist sie nicht, aber oft sinnvoll. Die Ämter prüfen bei der Eintragung weder Neuheit noch Eigenart. Ob Ihr Design einem Angriff standhält, zeigt sich deshalb erst im Streitfall – eine Recherche gibt Ihnen vorher Klarheit.
Was ist der Unterschied zwischen Design, Marke und Patent?
Das Design schützt das Aussehen eines Produkts, die Marke ein Kennzeichen, das Waren oder Dienstleistungen einem Unternehmen zuordnet, und das Patent eine technische Erfindung. Ein Produkt kann gleichzeitig durch alle drei geschützt sein.
Was kann ich gegen eine Produktnachahmung tun?
Je nach Schutzrecht kommen Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Nachahmungen in Betracht. Meist beginnt es mit einer Abmahnung; ist Eile geboten, beantragen wir eine einstweilige Verfügung. Wichtig ist, schnell zu handeln, sonst kann die Dringlichkeit für das Eilverfahren entfallen.
Kann ein eingetragenes Design gelöscht werden?
Ja. Fehlten bei der Anmeldung Neuheit oder Eigenart oder stehen ältere Rechte entgegen, kann das Design auf Antrag für nichtig erklärt werden – beim DPMA, beim EUIPO oder im gerichtlichen Verfahren.
Was kostet eine Designanmeldung über einen Anwalt?
Das hängt davon ab, wie viele Designs Sie in welchen Ländern anmelden und ob eine Recherche gewünscht ist. Hinzu kommen die Amtsgebühren. Sie erhalten von uns vorab ein konkretes Angebot.
Beraten Sie nur Mandantinnen und Mandanten aus Hamburg?
Nein. Unsere Kanzlei sitzt in Hamburg, wir beraten und vertreten Mandantinnen und Mandanten im Designrecht aber bundesweit – persönlich, telefonisch oder per Videocall – und vor allen Land- und Oberlandesgerichten.

Ihr Anliegen im Designrecht?

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation. Wir melden uns zeitnah – bundesweit, persönlich oder per Videocall – und klären die Kosten vorab.

In fünf Schritten

So läuft die Zusammenarbeit ab

  1. Unterlagen und Fragen senden

    Sie schicken uns, was vorliegt – etwa die Abmahnung, Ihre Marke oder den Vertragsentwurf – und schildern kurz Ihre Fragen.

  2. Rechtliche Prüfung

    Wir sichten die Unterlagen und prüfen die Rechtslage. Laufen Fristen, haben diese Vorrang.

  3. Erstberatung mit Empfehlung

    Wir erläutern Ihnen unsere Einschätzung und empfehlen ein Vorgehen – mit Festpreis oder verbindlichem Kostenrahmen.

  4. Sie entscheiden

    Sie entscheiden in Ruhe, ob und wie es weitergeht. Weitere Kosten entstehen erst, wenn Sie uns beauftragen.

  5. Wir werden tätig

    Wir setzen das vereinbarte Vorgehen um – außergerichtlich oder vor Gericht – und halten Sie auf dem Laufenden.